
Ob ein Angebot wirklich günstig ist, zeigt nicht der Rabatt gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP), sondern der niedrigste Preis der letzten 30 Tage und der Preisvergleich: Kaum ein Händler verlangt die UVP tatsächlich, trotzdem beruhen viele Sparpreise genau auf diesem Vergleich. Den 30-Tage-Preis müssen Händler nach der Preisangabenverordnung bei jeder Preisermäßigung angeben. Wie ihr Rabatte richtig lest, steht hier. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die UVP ist eine unverbindliche Empfehlung des Herstellers. In 17 Jahren DealGott haben wir kaum einen Händler gesehen, der sie wirklich verlangt, bei uns heißt sie deshalb augenzwinkernd „unverschämte Preisempfehlung“.
- Wer eine Preisermäßigung bekannt gibt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben (§ 11 Preisangabenverordnung).
- Die 30-Tage-Angabe findet ihr vor allem, wenn der Händler mit einem eigenen früheren Preis wirbt, bei reinen UVP-Vergleichen fehlt sie oft.
- Beispiel aus einem Urteil: 31 Prozent Rabatt, tatsächlich 0,05 Euro günstiger als 30 Tage vorher.
- Vor dem Kauf mit mindestens 2 Preisvergleichen prüfen und die Preiskurve anschauen (idealo, bei Amazon Keepa).
Was bedeutet UVP eigentlich?
UVP steht für unverbindliche Preisempfehlung. Der Hersteller schlägt damit einen Verkaufspreis vor, an den sich der Handel aber nicht halten muss. Unsere Erfahrung aus 17 Jahren Deal-Suche: Kaum ein Händler verlangt die UVP tatsächlich, der übliche Marktpreis liegt oft deutlich darunter. Intern nennen wir sie deshalb gern die „unverschämte Preisempfehlung“.
Ein Rabatt „30 Prozent unter UVP“ heißt deshalb nur, dass der Preis unter dieser Empfehlung liegt. Ob ihr woanders genauso viel oder weniger zahlt und ob das Produkt eine Woche vorher billiger war, verrät die Angabe nicht.
Was ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage?
Seit der Neufassung der Preisangabenverordnung müssen Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung von Verbrauchern verlangt haben (§ 11 Absatz 1 PAngV). Diese Angabe steht meist klein unter dem Streichpreis oder in einer Fußnote.
Ausgenommen sind laut Verordnung individuelle Preisermäßigungen, also zum Beispiel ein persönlicher Coupon, und schnell verderbliche Waren, die wegen drohenden Verderbs oder ablaufender Haltbarkeit günstiger verkauft werden. Bei schrittweise steigenden Rabatten darf der Händler während der Aktion den Preis vor Beginn der Rabattstaffel angeben.
Gilt die 30-Tage-Regel auch für UVP-Rabatte?
Nicht immer. Die Pflicht gilt für Preisermäßigungen, also wenn der Händler mit einem eigenen früheren Preis wirbt; der Rabatt muss sich dann auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Ein reiner Vergleich mit der UVP gilt nicht automatisch als Preisermäßigung, deshalb fehlt der 30-Tage-Preis dort oft. Erweckt die Werbung aber den Eindruck, der Händler habe seinen eigenen Preis gesenkt, muss sich auch ein Rabatt mit UVP-Bezug auf den 30-Tage-Preis beziehen (OLG Düsseldorf, 18.12.2025, noch nicht rechtskräftig). Fehlt die Angabe, müsst ihr selbst prüfen, was das Produkt sonst kostet.
Die Tabelle zeigt, welche Vergleichspreise euch begegnen und was sie aussagen:
| Vergleichspreis | Wer legt ihn fest? | Was sagt er aus? |
|---|---|---|
| UVP | Hersteller, unverbindlich | Empfehlung, oft über dem Marktpreis |
| Streichpreis / „statt“-Preis | Händler | früherer eigener Preis des Händlers |
| Niedrigster Preis der letzten 30 Tage | Pflichtangabe nach § 11 PAngV | echte Ersparnis gegenüber dem eigenen Preis der letzten 30 Tage |
| Preis im Preisvergleich | Marktpreis vieler Händler | was ihr woanders zahlen würdet |
Wie können Rabatte trotzdem täuschen?
Zum Beispiel, indem der Preis kurz vor der Aktion angehoben wird. Die Verbraucherzentrale hat gegen eine solche Werbung von Netto geklagt: Kaffee wurde mit 31 Prozent Rabatt für 4,44 Euro beworben, der Streichpreis lag bei 6,49 Euro. In einer Fußnote stand als niedrigster Preis der letzten 30 Tage 4,49 Euro. Die tatsächliche Ersparnis betrug also 0,05 Euro.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat Netto am 14.01.2025 verurteilt, diese Werbung zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde von Netto am 09.10.2025 zurückgewiesen, das Urteil ist damit rechtskräftig. Der Europäische Gerichtshof hatte im September 2024 klargestellt, dass eine Preisermäßigung die tatsächliche Ersparnis gegenüber dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ausweisen muss.
Wie prüft ihr, ob ein Angebot wirklich günstig ist?
Am zuverlässigsten mit einem Preisvergleich. Nutzt mindestens 2 Preisvergleiche, denn nicht jeder listet alle Händler, und kauft erst, wenn das Angebot in beiden nicht unterboten wird. Oft lohnt sich ein gründlicher Preisvergleich mehr als ein beworbenes Sonderangebot.
- Streichpreis und UVP ignorieren, den 30-Tage-Preis suchen.
- Produkt mit genauer Modellbezeichnung in 2 Preisvergleichen eingeben.
- Versandkosten und Lieferzeit mit einrechnen.
- Bei Elektronik prüfen, ob es sich um dieselbe Variante handelt (Speicher, Farbe, Zubehör).
- Die Preisentwicklung anschauen, und zwar nicht nur über Wochen, sondern über Jahre: bei idealo die Preiskurve bis zu einem Jahr, bei Geizhals oft noch länger, bei Amazon mit der Browser-Erweiterung Keepa teils bis zu 10 Jahre zurück.
- Erst kaufen, wenn der Preis in beiden Vergleichen vorne liegt und unter dem üblichen Preis der letzten Monate.
Die Preiskurve ist für uns das wichtigste Werkzeug. Bei idealo seht ihr unter „Preisentwicklung“, wie sich der günstigste Preis verändert hat, wahlweise über 3, 6 oder 12 Monate. Bei Geizhals reicht der Verlauf oft noch weiter zurück. Für Amazon nutzen wir zusätzlich die Browser-Erweiterung Keepa: Sie blendet direkt auf der Produktseite den Preisverlauf ein, bei vielen Artikeln über Jahre, teils bis zu 10 Jahre. So erkennt ihr auch, ob ein Produkt jedes Jahr zum Black Friday oder Prime Day günstiger wird. Liegt der aktuelle Preis deutlich unter dem Verlauf der letzten Monate, ist es ein echtes Angebot. Liegt er im üblichen Bereich oder war das Produkt vor kurzem schon günstiger, lohnt sich Warten.
So gehen wir auch bei DealGott vor: Jeden Deal vergleichen wir von Hand mit dem Preisvergleich und nennen den Vergleichspreis mit Stand-Datum. Die Ersparnis rechnen wir immer gegen diesen Vergleichspreis, nie gegen die UVP.

Worauf solltet ihr bei Aktionstagen achten?
An Aktionstagen wie Black Friday werben viele Händler mit großen Prozentzahlen. Gerade dann lohnt der Blick auf den 30-Tage-Preis und den Preisvergleich, denn ein hoher Rabatt gegenüber der UVP kann denselben Preis bedeuten, den das Produkt schon Wochen vorher hatte.
Setzt euch vor dem Aktionstag eine Wunschliste mit Zielpreisen. Dann seht ihr sofort, ob ein Angebot darunter liegt, und kauft nicht nur wegen der großen Zahl.
Häufige Fragen
Muss ein Händler die UVP angeben?
Nein. Die UVP ist eine freiwillige Angabe. Pflicht ist bei einer Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.
Wo finde ich den 30-Tage-Preis?
Meist steht er klein in der Nähe des Streichpreises, oft mit Zusätzen wie „niedrigster Preis der letzten 30 Tage“, oder in einer Fußnote.
Gilt die Regel auch für Coupons?
Nicht für individuelle Preisermäßigungen. Ein persönlicher Coupon fällt laut Preisangabenverordnung nicht unter die 30-Tage-Pflicht.
Was kann ich bei irreführender Werbung tun?
Ihr könnt den Fall der Verbraucherzentrale melden. Sie geht gegen irreführende Preiswerbung vor, wie im Fall Netto bis zum Bundesgerichtshof.
Fazit
Lasst euch von UVP-Rabatten nicht beeindrucken. Entscheidend ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage und vor allem der Preis im Preisvergleich. Wer vor dem Kauf zwei Preisvergleiche prüft, erkennt in wenigen Minuten, ob ein Angebot wirklich eines ist.
Täglich geprüfte Angebote mit Vergleichspreis findet ihr in unserer Kategorie Elektronik & Foto. Wie ihr echte Rabatte an Aktionstagen erkennt, lest ihr in unserem Beitrag Black Friday 2026: Datum, Händler-Termine und echte Rabatte erkennen.
Quellen
Für diesen Artikel haben wir § 11 der Preisangabenverordnung auf gesetze-im-internet.de, die Tipps der Verbraucherzentrale zur Schnäppchenjagd bei Rabattaktionen (28.10.2025) und den Bericht der Verbraucherzentrale zum Verfahren gegen Netto (OLG Nürnberg, 14.01.2025, und BGH, 09.10.2025) sowie den Bericht von beck-aktuell zum Urteil des OLG Düsseldorf gegen Aldi Süd (18.12.2025) gelesen. Und aus über 17 Jahren DealGott wissen wir: Kaum etwas wird so oft schöngerechnet wie ein Rabatt auf die UVP, deshalb prüfen wir jeden Deal zuerst gegen den echten Preisverlauf.
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